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Was ist ADHS?

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Vereinssatzung

Mitglieder

Historie






Vereinssatzung


SATZUNG


des Kompetenznetzwerkes ADHS  Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen :

Kompetenznetzwerk ADHS Mecklenburg-Vorpommern e.V.


( 2 ) Sitz des Vereins ist Neubrandenburg.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die öffentliche Gesundheitspflege zu unterstützen und insbesondere

( a )
die Entwicklung eines einheitlichen qualitätsorientierten Gesamtkonzeptes zur Versorgung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS und ihren Familien zu unterstützen.

( b )
Aufklärung über ADHS auf Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnis- standes der medizinischen, psychologischen und pädagogischen Wissenschaft und Forschung durch Fortbildungsveranstaltungen, Internetauftritte und Diskussionsforen zu betreiben.

( c )
durch die Mitarbeit von Leistungserbringern, Betroffenen und Eltern in Qualitätszirkeln und Arbeitsgruppen eine interdisziplinär gewährte und multimodal ansetzende Hilfe für Kinder und Jugendliche mit ADHS und ihren Familien anzuregen.

( d )
Mitgliedern, Leistungserbringern und Betroffenen in Fragen von ADHS beratend zur Verfügung zu stehen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Erstattungen von Auslagen.

( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder können vollgeschäftsfähige natürliche und juristische Personen sein.

Mitglieder sind entweder :

( a ) ordentliche Mitglieder,
( b ) Fördermitglieder oder
( c ) Ehrenmitglieder.

( 2 ) Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag hin vom Vorstand aufgenommen. Sie sind voll stimmberechtigt. Der Vorstand kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrages. Fördermitglieder werden im Einvernehmen mit dem Vorstand auf mündlichen Antrag hin aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Jede Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

( 3 ) Der Ausschluss seitens des Vorstandes kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten, bei schwerem Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Der Ausschluss seitens des Vorstandes kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist und 4 Wochen nach der Mahnung unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss den fälligen Beitrag noch immer nicht bezahlt hat. Vor dem Ausspruch des Ausschlusses wegen vereinsschädigendem Verhalten oder Satzungsverstößen muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den zugrunde liegenden Vorhaltungen zu äußern. Der Ausschluss tritt mit der Übersendung der Mitteilung an die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitgliedes in Kraft. Ein Widerspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Ausschluss muss innerhalb
4 Wochen nach Übersendung der Mitteilung mit eingeschriebenem Brief erklärt und begründet werden. Bei rechtzeitigem Eingang des Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Zur Aufhebung des Ausschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

( 1 ) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, ihr Stimmrecht wahrzunehmen (ohne Fördermitglieder) und sich am zweckorientierten Angebot des Vereins zu beteiligen. Eine Übertragung von Rechten ist nur für juristische Personen zulässig.

( 2 ) Die ordentlichen Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag am Anfang des Jahres an die Vereinskasse. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

( 3 ) Beginnt die Mitgliedschaft während eines Jahres, ist der zuletzt festgesetzte Beitrag für den angefangenen und alle noch folgenden Monate des Eintrittsjahres anteilig zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, werden Beitragsanteile nicht erstattet.

( 4 ) Fördermitglieder verpflichten sich zu einer finanziellen und ideellen Unterstützung des Vereins.

( 5 ) Ehrenmitglieder besitzen die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. Die erweiterte Vorstandschaft

§ 7 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum Ende des 3. Quartals eines jeden Kalenderjahres stattfinden und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen.

( 2 ) Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung des Jahresversammlung sind :

  • der Jahresbericht des Vorstandes
  • der Rechnungsbericht des Kassenführers und der Bericht der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, soweit erforderlich
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages


( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe eines Grundes fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Benennung des Grundes mit einer Frist von zwei Wochen.

( 4 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über eine Satzungsänderung kann nur nach vorangegangener schriftlicher Ankündigung beschlossen werden.

( 5 ) Sie bedarf der Zustimmung einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 8 Vorstand

( 1 ) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, die einzeln vertretungsberechtigt sind.

( 2 ) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus :

  • 1. Beisitzer,
  • 2. Beisitzer,
  • Schriftführer,
  • 2 Kassenführer.

( 3 ) Der Vorstand gem. § 26 BGB und die erweiterte Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für
4 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand gemeinsam mit der erweiterten Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit, längstens jedoch für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

( 4 ) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

( 5 ) Der erste, ersatzweise der zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, sowie die Zusammenkünfte des Vorstandes mit der erweiterten Vorstandschaft.

( 6 ) Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom ersten, ersatzweise dem zweiten Vorsitzenden mindestens
14 Tage im voraus einberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft es beantragen, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.

( 7 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandmitglieder anwesend sind, unter ihnen einer der Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verhandlungsleitenden Vorsitzenden. Sofern alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden sind, können auch im schriftlichen Wege durch ein Umlaufverfahren oder im Wege einer Telefonkonferenz oder durch E-Mail Beschlüsse gefasst werden.

( 8 ) Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

( 9 ) Die Kassenführer haben zum Jahresende Kasse und Bücher abzuschließen und rechtzeitig vor der darauf folgenden Mitgliederversammlung den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Jeder Kassenführer ist einzelvertretungsberechtigt.

( 10 ) Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter. Auslagen der Vorstandsmitglieder werden aus der Vereinskasse erstattet. Rechtsgeschäfte über einen Wert von mehr als EURO 2.000,- dürfen nur dann abgeschlossen werden, wenn es der Vorstand beschlossen hat.

( 11 ) Der Vorstand ist berechtigt, ordentliche Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören, mit Aufgaben zu betrauen.

( 12 ) Ein ordentliches Mitglied kann bis zu zwei Ämter der erweiterten Vorstandschaft wahrnehmen. Dies gilt nicht für den ersten und zweiten Vorsitzenden.

( 13 ) Der Vorstand kann sich gemeinsam mit der erweiterten Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss der bei einer Vorstandsitzung anwesenden Mitglieder eine Geschäftsordnung geben und diese auch abändern. Antragsberechtigt ist jeder Vorsitzende gemäß § 26 BGB. Vor der Ausübung seines Ehrenamtes erkennt jedes
neu gewählte Mitglied des Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft die Geschäftsordnung durch seine Unterschrift an. Auf Verlangen des Vorstandes ist die Geschäftsordnung auch von vom Vorstand mit Aufgaben betrauten Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören, durch ihre Unterschrift anzuerkennen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines zur Anerkennung der Geschäftsordnung Verpflichteten über eine Änderung der Geschäftsordnung entscheiden. Bis zur Entscheidung muss der Antragsteller die Geschäftsordnung jedoch einhalten.

 

§ 9 Auflösung

( 1 ) Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens von 50 % aller ordentlichen Mitglieder. Sollte dies nicht der Fall sein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen.

( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, ist das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke weiterzuleiten. Näheres bestimmt die Mitglieder-versammlung, deren Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamtes Neubrandenburg ausgeführt werden dürfen.

 

 

 

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